Am 16. März veröffentlichte das Finanzamt von Indiana (DOR) eine Steuerverfügung bezüglich eines Unternehmens, das Software für die Durchführung von Auktionen entwickelt hat, sowie dessen Rolle als Marktplatzvermittler im Hinblick auf Umsatz- und Gebrauchssteuern. Darüber hinaus unterstreicht die Verfügung den entscheidenden Unterschied zwischen vermittelten Verkäufen und Direktverkäufen sowie deren steuerliche Behandlung.

Sachverhalt und Entscheidung des DOR

Das Unternehmen stellt Auktionssoftware für traditionelle, Online- und hybride Auktionen bereit und hostet die für deren Durchführung erforderliche Infrastruktur und die entsprechenden Tools. Das Unternehmen ist jedoch weder an den tatsächlichen Transaktionen zwischen Verkäufern und Käufern beteiligt, noch wickelt es die Zahlungen ab. Insbesondere nimmt das Unternehmen nicht an Geboten teil, besitzt oder listet keine Waren und ist in keiner Weise an den Auktionen beteiligt.

Aufgrund dieser Sachverhalte stellte das DOR von Indiana fest, dass das Unternehmen gemäß den Vorschriften von Indiana nicht als Marktplatzvermittler umsatzsteuerpflichtig ist. Das DOR wies darauf hin, dass Unternehmen, um als Marktplatzvermittler zu gelten, aktiv beteiligt sein müssen, d. h. sie müssen wesentliche Teile einer Transaktion ermöglichen und kontrollieren. Zu diesen wesentlichen Teilen von Transaktionen gehören das Einstellen von Produkten, die Abwicklung von Zahlungen oder das sonstige Eingreifen in den Handelsfluss zwischen Verkäufer und Käufer.

Da das Unternehmen lediglich die Infrastruktur bereitstellte, ohne an der Abwicklung oder Verwaltung der Verkäufe beteiligt zu sein, ist es nicht verpflichtet, Umsatzsteuer auf diese Auktionstransaktionen zu erheben und abzuführen. Das DOR stellte jedoch fest, dass das Unternehmen für die Erhebung und Abführung der Umsatzsteuer des Bundesstaates Indiana auf seine eigenen Direktverkäufe von herunterladbarer Software und SaaS-Angeboten an seine Kunden verantwortlich ist.

Fazit

Die Entscheidung des DOR bestätigte erneut, dass Umsatzsteuerpflichten weniger vom Vorhandensein einer Plattform als vielmehr vom Grad der Beteiligung an der zugrunde liegenden Transaktion abhängen. Genauer gesagt reicht die bloße Bereitstellung von Tools und Infrastruktur nicht aus, um als Marktplatzvermittler zu gelten. Im Gegensatz dazu löst die aktive Beteiligung an oder die Kontrolle über die Transaktion die Vorschriften für Marktplatzvermittler aus.

Quelle: Finanzministerium von Indiana