Die Europäische Kommission hat eine aktualisierte Fassung ihrer Zollvorschriften und Leitlinien veröffentlicht, um Unternehmen und Zollbehörden auf eine bedeutende Änderung vorzubereiten, die geringwertige Einfuhren in die EU betrifft. Dies folgt auf die Ankündigung, dass die EU ab dem 1. Juli 2026 die derzeitige Zollbefreiung für eingeführte Sendungen mit einem Wert von 150 EUR oder weniger aufheben und durch einen befristeten festen Zoll von 3 EUR je Artikel ersetzen wird.

Anwendungsbereich und Meldepflichten

Der befristete Zoll von 3 EUR gilt für jeden Artikel oder jede Produktkategorie in geringwertigen Sendungen mit einem Sachwert von bis zu 150 EUR, die im Fernabsatz in die EU verkauft werden. Die Maßnahme betrifft in erster Linie B2C-Einfuhren, die über das Import-One-Stop-Shop-System (IOSS) abgewickelt werden, das von Nicht-EU-Verkäufern und E-Commerce-Plattformen häufig genutzt wird, um die Mehrwertsteuermeldung für grenzüberschreitende Online-Verkäufe zu vereinfachen.

Die Verpflichtung zur Zahlung des Zolls von 3 EUR trifft die Partei, die die Zollanmeldung im eigenen Namen abgibt. Je nach Geschäftsmodell kann die verantwortliche Partei der E-Commerce-Marktplatz, der direkt an EU-Verbraucher verkaufende Fernverkäufer oder ein in ihrem Auftrag handelnder Zollvertreter sein. Insbesondere wird der Zoll im Rahmen des üblichen Verfahrens zur Erhebung von Zöllen eingezogen.

Während IOSS-Importeure in der Regel weiterhin den vereinfachten Datensatz der H7-Anmeldung verwenden, stellte die Kommission klar, dass bestimmte Waren unter 150 EUR weiterhin den ausführlicheren H1-Datensatz erfordern.

Die neuen Zollvorschriften führen außerdem Meldepflichten für Produktkennungen für bestimmte grenzüberschreitende E-Commerce-Einfuhren ein, die in den Anwendungsbereich des neuen Zolls fallen. Wichtig ist, dass diese Anforderungen nicht für andere Geschäfte wie B2B gelten, da sie gezielt auf B2C-Geschäfte abzielen. Relevante Kennungen sind die Produktkennung des Händlers (M-PID), die nicht standardisierte Herstellerproduktkennung (NS-PID) und, sofern verfügbar, die standardisierte Produktkennung (S-PID).

Fazit

Die Leitlinien der Europäischen Kommission stellen klar, dass die neuen Zollvorschriften ein breites Spektrum von Beteiligten am grenzüberschreitenden Online-Handel betreffen werden, darunter Marktplätze, digitale Plattformen, Postbetreiber, Expressdienstleister, Zollvertreter und Fernverkäufer. Unternehmen, die an in den Anwendungsbereich fallenden Geschäften beteiligt sind, sollten prüfen, wie sich der neue Zoll auf ihre Zollanmeldeverfahren, ihre Produktdatenverwaltung, ihre betrieblichen Abläufe und ihre Preisstrukturen auswirkt.