Die anhängige Rechtssache C-465/25 (Matin Maier SRL) führt zwei Stränge des EU-Mehrwertsteuerrechts zusammen, die nicht immer reibungslos nebeneinander bestehen: das materielle Recht auf Vorsteuerabzug und die den Steuerpflichtigen gewährten Verfahrensgarantien. Streitigkeiten über entzogene Mehrwertsteuernummern sind zwar nicht neu, doch zeichnet sich dieser Fall dadurch aus, dass er diese Frage mit Grundrechten wie dem Zugang zur Verwaltungsakte und dem Recht auf rechtliches Gehör verknüpft. Der Gerichtshof wird daher nicht nur ersucht, die Grenzen des Vorsteuerabzugs zu überprüfen, sondern auch zu beurteilen, wie weit die Steuerbehörden bei der Einschränkung der Verfahrensgarantien der Steuerpflichtigen gehen dürfen.

Sachverhalt und Umstände

Der Rechtsstreit geht auf eine rumänische Steuerprüfung für die Jahre 2018 und 2019 zurück. Nach der Prüfung wurden gegen Matin Maier SRL zusätzliche Körperschaftsteuer- und Mehrwertsteuerverbindlichkeiten festgesetzt. Die zentrale Frage betraf Geschäfte mit einem Lieferanten, der nach rumänischem Recht als „inaktiver Steuerpflichtiger“ eingestuft worden war. Obwohl die Leistungen tatsächlich erbracht wurden und der Lieferant seinen steuerlichen Pflichten nachgekommen war, verweigerten die rumänischen Behörden die Abzugsfähigkeit der damit verbundenen Aufwendungen und der Vorsteuer.

Daneben beanstandeten die Steuerbehörden die mehrwertsteuerliche Behandlung eines Immobiliengeschäfts mit dem Argument, das Reverse-Charge-Verfahren sei nicht korrekt angewendet worden, obwohl der Steuerpflichtige die Rechnungen später berichtigte. Die verfahrensrechtliche Dimension des Falls verschärfte den Streit zusätzlich: Während des Verwaltungsverfahrens wurde dem Steuerpflichtigen der vollständige Zugang zur Akte verweigert, insbesondere zu Unterlagen, die durch Gegenkontrollen mit anderen Beteiligten erlangt worden waren, mit der Begründung, diese Unterlagen seien für das Ergebnis angeblich unerheblich.

Im Kern dreht sich der Streit um die Frage, ob ein gutgläubig handelnder Steuerpflichtiger für Umstände bestraft werden kann, die außerhalb seiner Kontrolle liegen, nämlich den verwaltungsrechtlichen Status seines Lieferanten. Die rumänischen Steuerbehörden setzten faktisch Mehrwertsteuerverbindlichkeiten fest und verweigerten zugleich das Abzugsrecht, wodurch eine Situation entstand, in der die Mehrwertsteuer zu echten Kosten statt zu einer neutralen Steuer wird.

Parallel dazu machte der Steuerpflichtige geltend, dass seine Verteidigungsrechte verletzt worden seien. Die Verweigerung des vollständigen Zugangs zur Verwaltungsakte warf die Frage auf, ob dem Steuerpflichtigen eine echte Möglichkeit gegeben worden war, die Festsetzung anzufechten und seinen Standpunkt wirksam darzulegen.

Die Analyse des Gerichts und die wesentlichen Fragen an den EuGH

Das rumänische Gericht äußerte ernsthafte Bedenken, ob diese Praktiken mit dem Unionsrecht vereinbar sind, insbesondere im Lichte der Charta der Grundrechte und der gefestigten Rechtsprechung des EuGH. Es betonte, dass das Recht auf eine gute Verwaltung zusammen mit den Verteidigungsrechten ein ausreichendes Maß an Transparenz im Steuerverfahren erfordert, was den Zugang zu allen relevanten Unterlagen einschließt. Die Verweigerung eines solchen Zugangs mit der Begründung, bestimmte Unterlagen seien unerheblich, birgt die Gefahr, dem Steuerpflichtigen eine echte Möglichkeit zu nehmen, die Schlussfolgerungen der Steuerbehörden anzufechten.

Aus materiell-mehrwertsteuerlicher Sicht fragte das Gericht zudem, ob allein der Entzug der Mehrwertsteuernummer eines Lieferanten für sich genommen die Verweigerung des Abzugsrechts rechtfertigen kann. Unter Verweis auf frühere Rechtsprechung des Gerichtshofs wies es darauf hin, dass eine solche Verweigerung nur dann gerechtfertigt sein sollte, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er in einen Betrug einbezogen war. In diesem Zusammenhang äußerte das Gericht besondere Besorgnis darüber, dass der rumänische Ansatz den Steuerpflichtigen faktisch eine übermäßige Last auferlegt, indem er von ihnen verlangt, den verwaltungsrechtlichen Status ihrer Lieferanten zu überprüfen, selbst wenn die zugrunde liegenden Geschäfte echt sind und die Steuer ordnungsgemäß abgeführt wurde.

Vor diesem Hintergrund beschloss das nationale Gericht, dem Gerichtshof mehrere Fragen vorzulegen, die sowohl verfahrensrechtliche als auch materielle Aspekte betreffen. Im Wesentlichen wird der Gerichtshof ersucht zu klären, ob das Unionsrecht es den Steuerbehörden gestattet, den Zugang zur Verwaltungsakte zu beschränken, ob unter Verletzung von Verfahrensrechten ergangene Entscheidungen gleichwohl aufrechterhalten werden können und ob von einem Steuerpflichtigen verlangt werden darf, Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen und abzuführen, während ihm das entsprechende Abzugsrecht allein deshalb verweigert wird, weil die Mehrwertsteuernummer eines Lieferanten entzogen wurde.

Warum dieser Fall von Bedeutung ist

Die Bedeutung von C-465/25 liegt in seinem Potenzial, die Grenzen der Betrugsbekämpfungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten innerhalb des EU-Mehrwertsteuersystems zu klären. Würde der Gerichtshof anerkennen, dass eine entzogene Mehrwertsteuernummer allein die Verweigerung eines Abzugs rechtfertigt, würde dies das Risiko der Nichteinhaltung durch Lieferanten erheblich auf die Kunden verlagern und damit den Grundsatz der steuerlichen Neutralität untergraben.

Zugleich könnten die verfahrensrechtlichen Aspekte des Falls weitreichende Folgen für die Steuerverwaltung in der gesamten EU haben. Ein Urteil, das die Rechte der Steuerpflichtigen auf Akteneinsicht und auf Anfechtung von Beweismitteln stärkt, würde die Rolle der Grundrechte im Steuerverfahren festigen und sicherstellen, dass Effizienz bei der Durchsetzung nicht auf Kosten der Fairness geht.

Letztlich geht dieser Fall über eine technische Mehrwertsteuerfrage hinaus. Er betrifft das Gleichgewicht zwischen einer wirksamen Steuererhebung und dem Schutz des berechtigten Vertrauens, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit. Das Urteil des Gerichtshofs wird wahrscheinlich darüber entscheiden, ob die derzeitige Entwicklung hin zu strengeren Compliance-Anforderungen mit den Grundprinzipien des EU-Mehrwertsteuerrechts vereinbar bleibt.